Mitbestimmung bei KI-Systemen – Was der Betriebsrat wissen muss

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Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Unternehmen boomt – doch wie steht es dabei um die Rechte des Betriebsrats? Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. (GDD) hat in einem aktuellen Kurzpapier die mitbestimmungsrechtlichen Aspekte beleuchtet.

Wann besteht Mitbestimmungspflicht?

Grundsätzlich ist der Einsatz von KI eine unternehmerische Entscheidung. Eine Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist aber immer dann erforderlich, wenn KI-Systeme zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung von Beschäftigten geeignet sind – unabhängig davon, ob diese Überwachung beabsichtigt ist.

➡️ Ein Beispiel: Tools zur Zeiterfassung, Monitoring-Software im Homeoffice oder Systeme, die Standortdaten verarbeiten, können unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen.

Auch browserbasierte Anwendungen, über die Aktivitätsdaten nachvollziehbar sind, unterliegen der Mitbestimmung – insbesondere bei dienstlichen Accounts oder Zugriffsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber.

Keine Mitbestimmung bei Arbeitsanweisungen?

Nicht mitbestimmungspflichtig ist hingegen der Einsatz von KI zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten, etwa bei automatisierten Arbeitsanweisungen. Diese betreffen das Arbeitsverhalten, nicht das Ordnungsverhalten.

Wird KI jedoch im Bewerbungsverfahren eingesetzt – z. B. zur automatisierten Auswahl – greift § 95 BetrVG (Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien).

Bestehende Vereinbarungen prüfen

Betriebs- oder Konzernvereinbarungen zu IT-Systemen sollten regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden, wenn durch neue KI-Systeme zusätzliche Überwachungsrisiken entstehen.

Fazit

Der Einsatz von KI erfordert nicht nur datenschutzrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Sorgfalt. Sobald Kontroll- oder Überwachungsfunktionen betroffen sind, muss der Betriebsrat einbezogen werden.

GDD-Kurzpapier-1-Mitbestimmungrecht-des-Betriebsrats-beim-Einsatz-von-KI-1.pdf

📌 Quelle: GDD-Kurzpapier zu KI & Mitbestimmung